Gemeinde Adelsried

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Steuern und Gebühren

Hebesatz Grundsteuer A und B:         380 v.H.
Hebesatz Gewerbesteuer:       345 v.H.
Friedhofspflegegebühren:    45,00 € pro Jahr
Wassergebühr:   1,37 € pro m³
Abwassergebühr:          2,87 € pro m³

 

Hundesteuer:

für den 1. Hund 50,00 €
für den 2. Hund 60,00 €
für jeden weiteren Hund70,00 €
für jeden Kampfhund800,00 €

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Öffentliche Bekanntmachung

Letztmals erhielten alle Grundstückseigentümer Mitte 2022 rückwirkend zum 01.01.2022 neue Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben. Dies gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagungen. Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, Seite 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (BGBl. I, S. 1790) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid 2024 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monatsnach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Adelsried, Dillinger Str. 2, 86477 Adelsried.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg zu erheben.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig (sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt).

Adelsried, 09.01.2024
Sebastian Bernhard, Erster Bürgermeister

Grundsteuerreform - Die neue Grundsteuer in Bayern

Neuregelung der Grundsteuer
Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie
fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der
Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung
von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.
Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein
eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.

Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern
keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks,
sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

 

Wie läuft das Verfahren ab?
Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigen-
tümer haben eine sog. Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der
erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kom-
mune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Fi-
nanzamtes einen Bescheid, sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt fest-
gestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz
multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht
zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Be-
scheids, sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Sie ist ab dem Jahr 2025
von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?
Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks,
eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann auf-
gepasst:

Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grund-
stückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forst-
wirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.

Hierzu werden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern im
Frühjahr 2022 öffentlich aufgefordert.

Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegeben-
heiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.

Was ist zu tun?
Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit

     vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022

bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter
www.elster.de abgeben.
Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt regist-
rieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.
Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können
Sie diese auch auf Papier einreichen. Die Vordrucke hierfür finden Sie ab dem 1. Juli 2022 im
Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder in Ihrer Gemeinde.

Bitte halten Sie die Abgabefrist ein.

Sie sind steuerlich beraten?
Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung er-
folgen.

Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?
Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern
gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern.
Informationen stehen unter www.grundsteuerreform.de zur Verfügung.

Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?
Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstüt-
zen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter
www.grundsteuer.bayern.de

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der
Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr
auch telefonisch für Sie erreichbar: 089 – 30 70 00 77

In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen – aufgrund der Menge der zu bear-
beitenden Grundsteuererklärungen sehen Sie bitte von Rückfragen zum Bearbeitungsstand
Ihrer Grundsteuererklärung ab.

Hängen die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 zusammen?
Das Bayerische Landesamt für Statistik führt in 2022 einen Zensus mit einer Gebäude- und
Wohnungszählung durch. Die Grundsteuerreform und der Zensus sind voneinander unabhän-
gig. Weitere Informationen zum Zensus finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus

Aktualisierte Hinweise für die Bürgerinnen und Bürger zur Abgabe der Grundsteuererklärung

Kontakt

Öffnungszeiten

  • Mo, Di, Mi
  • Do
  • 08.00 - 12.00 Uhr
  • 14.00 - 19.00 Uhr

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